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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen der Schmalkalden Stadtreinigung GmbH (SSR GmbH)

1. Bedingungen des Vertragsschlusses

a) Für das rechtswirksame Zustandekommen jedes zwischen der SSR GmbH und einem Vertragspartner geschlossenen Vertrages gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen und die allgemeinen Bestimmungen des BGB. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann i. S. des Handelsrechts sind zudem die Regelungen des HGB einschlägig.

b) Der Vertragsschluss erfolgt grundsätzlich mittels schriftlicher Bestätigung eines Angebotes durch den Vertragspartner. Des weiteren kann ein Vertrag durch die auf Basis mündlicher, fernmündlicher oder telegraphischer Vereinbarungen erfolgte Leistungserbringung zustande kommen. Der Vertragsinhalt richtet sich dabei ausschließlich nach dem Inhalt des Bestätigungsschreibens bzw. dem Gegenstand der Leistungserbringung.

c) Jegliche Auftragsannahme steht prinzipiell gemäß § 158 Abs. I BGB unter der aufschiebenden Bedingung des Vorliegens aller zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erforderlichen behördlichen Genehmigungen.

d) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen sind Grundlage jeder Leistungserbringung der SSR GmbH. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden auch nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen bzw. eine Ausführung der Leistung erfolgt. Etwaige zwischen den Vertragsparteien getroffene, von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Individualabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit ausdrücklich der Schriftform. Der Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen.

2. Leistungserbringung, Ermittlung der Leistungsvergütung

a) Die Leistung gilt grundsätzlich als von der SSR GmbH erbracht, wenn durch den Vertragspartner eine schriftliche Leistungsbestätigung auf dem Lieferschein der SSR GmbH erfolgt ist. Sollte dies infolge Abwesenheit des Vertragspartners nicht möglich sein, so gilt die Leistung außerdem als erbracht, wenn der Lieferschein mit einem entsprechenden Vermerk (Kunde abwesend, Datum, Uhrzeit) des Mitarbeiters der SSR GmbH versehen wurde.

b) Die in der Vertragsbestätigung für die Leistungserbringung genannten Preise verstehen sich als Nettopreise. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

c) Grundlage für die Preisberechnung sind die ermittelten Mengen- und Gewichtseinheiten. Vorbehaltlich einer gesonderten Festpreisvereinbarung berechnet sich die Leistungsvergütung wie folgt:

Maßgeblich für die verbindliche Mengenermittlung bei Gewichtseinheiten ist die Gewichtsdifferenz zwischen unbeladenem und beladenem Fahrzeug, welche mittels geeichter Waage der SSR GmbH bzw. Ihres Erfüllungsgehilfen festzustellen ist. Maßgeblich für die verbindliche Mengenermittlung bei Volumeneinheiten ist die Summe der Volumina der benötigten Transportbehältnisse.

3. Transport

a) Fracht- und Transportkosten, die der SSR GmbH durch die Leistungserbringung entstehen, werden dem Vertragspartner gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

b) Die SSR GmbH bestimmt bei notwendigen Transportleistungen Transportweg und Transportart nach bestem Ermessen unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Ist aufgrund technischer oder in der Art des Transportgutes liegender Besonderheiten eine unvorhergesehene Abweichung vom geplanten Leistungsumfang erforderlich, gehen etwaige Mehrkosten – auch im Falle einer Festpreisvereinbarung – zu Lasten des Vertragspartners.

c) Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden, die durch das Transportgut an den Betriebsmitteln der SSR GmbH verursacht werden. Werden die Transportmittel vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt, so haftet dieser für die Eignung derselben.

4. Grundsätze der Leistungserbringung

a) Bei vom Vertragspartner im Vorfeld der Leistungserbringung übergebenen Stoffproben oder Mustern gelten deren Eigenschaften als vertraglich zugesichert. Gleiches gilt für die genauen Bestandteile und die Zusammensetzung der der SSR GmbH übergebenen Stoffe.

b) Die Verantwortlichkeit für die Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Deklaration anfallender Abfall- und Reststoffe liegt ausschließlich beim Vertragspartner. Dies gilt auch im Falle einer vom SSR GmbH diesbezüglich erbrachten Beratungsleistung.

c) Bei einer Abweichung von der der gemäß Punkt 4 Abs. a zugesicherten stofflichen Zusammensetzung hat die SSR GmbH und/oder dessen Erfüllungsgehilfen jeweils das Recht zur Nichtabnahme bzw. Rückgabe an den Vertragspartner. Dadurch entstehende Kosten trägt der Vertragspartner.

d) Der Vertragspartner haftet der SSR GmbH weiterhin für alle Schäden und stellt ihn von allen Ansprüchen frei, die diesem aus dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft des Transportgutes oder nicht ordnungsgemäßer Bereitstellung der Transportmittel entstehen können.

5. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Vertragspartner hat die Leistung der SSR GmbH unverzüglich nach Leistungserbringung auf deren Mängelfreiheit hin zu untersuchen. Unabhängig von einer ausdrücklichen Abnahme der Leistung durch den Vertragspartner gilt die Leistung als abgenommen, wenn nicht unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Leistungserbringung, eine Mängelrüge durch den Vertragspartner erfolgt. Diese muss eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten und hat auf Verlangen der SSR GmbH hin schriftlich zu erfolgen. Für versteckte Mängel, die vom Vertragspartner bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, gilt eine Frist zur Mängelrüge von sechs Monaten seit dem Tage der Leistungserbringung. Zur Wahrung der Frist genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge durch den Vertragspartner.

6. Leistungsstörungen

a) Ist die Leistung der SSR GmbH mit einem Mangel im Sinne des § 434 BGB behaftet, ist die SSR GmbH zunächst zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt.

b) Die Nachbesserung gilt erst nach fruchtlosem zweitem Versuch als endgültig fehlgeschlagen. Der Vertragspartner ist sodann berechtigt, nach den Bestimmungen der §§ 437, 440, 323, 326 Abs. V vom Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 437, 441 die Herabsetzung der vereinbarten Leistungsvergütung zu verlangen.

c) Gerät der Vertragspartner mit der Annahme der ordnungsgemäß erbrachten Leistung in Annahmeverzug, so hat die SSR GmbH das Recht, dem Vertragspartner zur Annahme der Leistung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann die SSR GmbH nach Maßgabe der §§ 346 ff. BGB vom Vertrag zurücktreten. Zudem ist sie berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, die sie im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung billigerweise machen durfte. Die SSR GmbH hat stattdessen auch das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist eine gleichartige Leistung zu den vereinbarten Bedingungen zu erbringen.

d) Treten Ereignisse ein, die der SSR GmbH die Leistungserbringung unmöglich machen, ohne dass sie daran ein Verschulden trifft, so wird sie gemäß § 275 Abs. I – III von der Leistungspflicht befreit. Es ergeben sich daraus für den Vertragspartner keinerlei Schadensersatzansprüche. Dies gilt gleichermaßen für Leistungshindernisse, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, wenn die SSR GmbH diese nicht kannte oder kennen musste.

e) Handelt es sich lediglich um ein vorübergehendes Leistungshindernis, so entfällt die Leistungspflicht der SSR GmbH lediglich für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes.

7. Haftungsbegrenzung/Haftungsausschluss

a) Für den bei einer Pflichtverletzung der SSR GmbH anzulegenden Verschuldensmaßstab wird unter Modifizierung des § 276 Abs. I BGB bestimmt, dass die SSR GmbH nur für solche Schäden haftbar zu machen ist, die von ihm durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten verursacht wurden.

b) Der Haftungsumfang für Schäden aus einer vertraglichen Pflichtverletzung der SSR GmbH im Sinne des § 280 Abs. I BGB richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der §§ 249 ff. BGB. Nicht erfasst sind jedoch etwaige mittelbare Schäden sowie Integritätsschäden und entgangener Gewinn des Vertragspartners.

c) Der unter Punkt 7 a vereinbarte mildere Haftungsmaßstab sowie die unter Punkt 7 b geregelte Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für jegliche Schadensersatzpflicht der SSR GmbH, die sich aus einer Pflichtverletzung herleitet, welche von etwaigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen begangen wurde.

8. Zahlungsbedingungen

a) Soweit nicht anderes vereinbart wurde, tritt die Fälligkeit der Leistungsvergütung 14 Tage nach Rechnungslegung, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, ein.

b) Bei Überschreitung des Zahlungsziels erfolgt die Zustellung der ersten und zweiten Mahnung.
Sämtliche der SSR GmbH im Rahmen der Forderungsbeitreibung entstehenden Kosten und Auslagen trägt der Vertragspartner.

c) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit den Forderungen der SSR GmbH gemäß §§ 387 ff. BGB nur berechtigt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der SSR GmbH anerkannt ist.

9. Vertragsanpassung

a) Haben sich Umstände, die Grundlage der vereinbarten Vertragsbedingungen waren – insbesondere Elemente der Preiskalkulation – nach Vertragsabschluss wesentlich geändert, ist die SSR GmbH berechtigt, den betroffenen Vertragsteil nach Maßgabe des § 313 BGB entsprechend anzupassen und dem Vertragspartner ein modifizierte Angebot vorzulegen.

b) Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich, so hat die SSR GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt die Kündigung anstelle des Rücktritts.

10. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

Für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Kündigung aus wichtigem Grund wird insbesondere auf § 314 BGB verwiesen. Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, bleibt der SSR GmbH ausdrücklich vorbehalten.

11. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl

a) Soweit nichts anderes bestimmt wurde, ist Erfüllungsort für Leistungen der SSR GmbH Schmalkalden.

b) Gerichtsstand ist der Sitz der SSR GmbH.

c) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Datenspeicherung/Datenschutz

Personenbezogene Daten werden von der SSR GmbH lediglich zum Zwecke der Erfüllung des Vertragsverhältnisses gespeichert. Die beim Entsorgungs-/Verwertungsnachweisverfahren oder Entsorgungs-/Verwertungsvorgang durch die SSR GmbH mitgeteilte Daten werden vom Vertragspartner weder genutzt noch an Dritte weitergegeben.

Stand. August 2003